Verfahrensvorschrift

 

Verfahrens- und Prüfungsordnung

für Sachkundezertifizierungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215

ikutech akademie


§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Verfahrens- und Prüfungsordnung regelt die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die Ausstellung von Sachkundezertifikaten durch die ikutech akademie für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (nachfolgend „DVO“).

(2) Sie gilt für alle Teilnehmer an Zertifizierungs- und Auffrischungsprüfungen der ikutech akademie in den jeweils angebotenen Zertifikatskategorien.


§ 2 Rechtsgrundlagen

(1) Die Prüfungs- und Zertifizierungstätigkeit erfolgt auf Grundlage:

  • der Verordnung (EU) 2024/573;
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215;

sowie der jeweils geltenden nationalen Durchführungsregelungen, insbesondere der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, soweit diese unionsrechtskonform sind.

(2) Unionsrechtliche Vorgaben gelten unmittelbar und vorrangig.


§ 3 Zuständigkeit und Anerkennungsstatus

(1) Die ikutech akademie ist durch die zuständige Behörde als Aus- und Fortbildungseinrichtung anerkannt und gemäß nationalem Recht befugt, Prüfungen durchzuführen und Sachkundezertifikate auszustellen.

Anerkennung: 09.08.2024

Aktualisierung auf DVO (EU) 2024/2215: 03.12.2024

Akkreditierung: 21a071.520240013

(2) Die ikutech akademie erfüllt die Anforderungen an eine Zertifizierungs- und Prüfstelle gemäß der DVO und hat hierfür entsprechende Verfahren implementiert.

(3) Die Akademie stellt sicher, dass:

  • Prüfungsverfahren dokumentiert sind;
  • Prüfungen unabhängig, unparteiisch und nachvollziehbar durchgeführt werden;
  • eingesetzte Prüfer fachlich qualifiziert sind;
  • Prüfmittel geeignet, funktionsfähig und gemäß Herstellervorgaben verwendet und regelmäßig überprüft werden.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

  • die jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt;
  • die vorgesehene Online-Vorbereitung vollständig absolviert hat;
  • alle erforderlichen Nachweise fristgerecht eingereicht und bestätigt hat.

(2) Die Online-Vorbereitung ist verpflichtende Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an der Präsenzprüfung.

(3) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.


§ 5 Prüfungsstruktur

(1) Die Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der DVO.

5.1 Theoretische Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung gliedert sich in zwei Module:

  • T1 – Grundlagenprüfung
    Abfrage der im E-Learning vermittelten theoretischen Inhalte.
  • T2 – Modul Anwendungs- und Entscheidungskompetenz
    Situations- und fallbezogene Aufgaben (insbesondere bildgestützte Auswahl-, Zuordnungs- und Entscheidungsaufgaben) zur Bewertung der fachlichen Beurteilungsfähigkeit.

(2) Die Module T1 und T2 bilden gemeinsam die theoretische Prüfung.

(3) T2 dient der Bewertung der anwendungsbezogenen Entscheidungsfähigkeit und ersetzt nicht die praktische Prüfung.

5.2 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erfolgt durch die Durchführung vorab definierter Arbeitsaufgaben gemäß Anhang I der DVO, bezogen auf die jeweilige Zertifikatskategorie.

(2) Die Prüfung deckt die in Anhang I geforderten Pflichtbereiche sowie ausgewählte zusätzliche Kompetenzbereiche ab.

(3) Die Bewertung erfolgt:

  • individuell je Teilnehmer;
  • anhand festgelegter Bewertungskriterien;
  • dokumentiert im Rahmen definierter praktischer Prüfungsaufgaben innerhalb der Präsenzphase.

(4) Sicherheitsrelevante Fehlhandlungen, insbesondere Verstöße gegen Sicherheits-, Umwelt- oder Verfahrensanforderungen, führen zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung.


§ 6 Prüfungsdurchführung

(1) Die theoretische Prüfung erfolgt im Lernmanagementsystem unter kontrollierter Freigabe durch den Prüfer sowie unter Anwendung technischer Sicherungsmaßnahmen.

(2) Zur Sicherstellung der Prüfungsintegrität werden insbesondere folgende Maßnahmen eingesetzt:

  • Teilnehmerfreischaltung durch den Prüfer;
  • Protokollierung der Prüfungsdurchführung;
  • Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse;
  • technische Zugriffskontrollen.

(3) Die praktische Prüfung erfolgt im Rahmen der Präsenzveranstaltung unter Aufsicht qualifizierter Prüfer.

(4) Alle Prüfungsergebnisse werden nachvollziehbar dokumentiert.


§ 7 Bewertung und Bestehen

7.1 Theoretische Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn:

  • Modul T1 mit mindestens 65 % bestanden ist und
  • Modul T2 mit mindestens 65 % bestanden ist.

(2) Nachprüfung:

  • zulässig bei 55 % – 64 %;
  • Bestehen der Nachprüfung ab 75 %;
  • unter 55 % kein Nachprüfungsanspruch.

(3) Die Bestehensgrenzen dienen der internen Bewertung und orientieren sich an den Mindestanforderungen des Anhangs I der DVO.

7.2 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend den definierten Prüfungsaufgaben gemäß Anhang I der DVO fachgerecht nachgewiesen wurden.

(2) Die Bewertung erfolgt kompetenzbasiert anhand dokumentierter Kriterien.

7.3 Gesamtbestehen

Ein Sachkundezertifikat wird nur ausgestellt, wenn:

  • die theoretische Prüfung bestanden ist und
  • die praktische Prüfung bestanden ist.

§ 8 Zertifikatsausstellung

(1) Ein Sachkundezertifikat wird ausgestellt, wenn:

  • alle Prüfungsbestandteile bestanden wurden;
  • alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen;
  • die Teilnahmegebühr beglichen wurde.

(2) Die Zahlung begründet keinen Anspruch auf Zertifikatserteilung ohne erfolgreich bestandene Prüfungen.


§ 9 Auffrischung und Bewertungsverfahren

(1) Zertifizierte Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten spätestens alle sieben Jahre gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 zu aktualisieren.

(2) Der Nachweis erfolgt durch:

  • Teilnahme an einem Auffrischungskurs

(3) Ein Tätigkeitsnachweis allein begründet keinen Anspruch auf Zertifikatserneuerung.

(4) Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines dokumentierten Bewertungsverfahrens mit festgelegten Kriterien.


§ 10 Dokumentation und Datenschutz

(1) Prüfungsunterlagen und Ergebnisse werden dokumentiert und mindestens acht Jahre aufbewahrt, soweit keine längeren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.

(2) Die Dokumentation umfasst mindestens:

  • Teilnehmer;
  • Datum;
  • Prüfer;
  • Prüfungsbestandteile;
  • Bewertungsergebnisse.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung.


§ 11 Entzug von Zertifikaten

(1) Ein von der ikutech akademie ausgestelltes Zertifikat kann dauerhaft entzogen werden bei:

  • Täuschung;
  • falschen oder gefälschten Nachweisen;
  • schwerwiegenden Verstößen gegen sicherheitsrelevante Vorschriften;
  • unsachgemäßem Umgang mit Kältemitteln;
  • Überschreitung der im Zertifikat festgelegten Kompetenzen.

(2) Das Verfahren umfasst:

  • schriftliche Anhörung;
  • angemessene Frist zur Stellungnahme;
  • dokumentierte Entscheidung.

(3) Der Entzug betrifft ausschließlich durch die ikutech akademie ausgestellte Zertifikate und berührt nicht die Zuständigkeiten der zuständigen Behörde.


§ 12 Übergangsregelungen

Übergangsregelungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben sowie deren nationaler Umsetzung.


§ 13 Schlussbestimmung

Diese Verfahrens- und Prüfungsordnung wird bei Änderungen der Rechtslage angepasst.

Unionsrechtliche Vorgaben gelten unmittelbar und vorrangig.

Stand 04.2024