Verfahrensvorschrift


VERFAHRENSVORSCHRIFT UND PRÜFUNGSORDNUNG

ikutech akademie


§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verfahrensvorschrift regelt die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die Ausstellung von Sachkundezertifikaten durch die ikutech akademie für Tätigkeiten im Umgang mit fluorierten Treibhausgasen sowie relevanten alternativen Kältemitteln gemäß den jeweils einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben.

Sie gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Zertifizierungsprüfungen der ikutech akademie.


§ 2 Rechtsgrundlagen

Die Prüfung und Zertifizierung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere:

  • der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
  • der einschlägigen Durchführungsverordnungen der Europäischen Union, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 über Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten an stationären Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen
  • weiterer einschlägiger Durchführungsverordnungen für stationäre oder mobile Einrichtungen, soweit diese in Kraft treten
  • sowie der jeweils geltenden nationalen Durchführungsvorschriften, soweit diese unionsrechtskonform sind

Die unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen definieren verbindlich die inhaltlichen Prüfungsanforderungen. Nationale Regelungen konkretisieren ausschließlich organisatorische Zuständigkeiten und Abläufe.


§ 3 Zuständigkeit der ikutech akademie

Die ikutech akademie führt Prüfungen durch und stellt Sachkundezertifikate aus, soweit und solange hierfür eine rechtliche Anerkennung, Benennung oder Beauftragung nach unions- oder nationalem Recht besteht.

Die Akademie stellt sicher, dass

  • Prüfungsverfahren dokumentiert sind,
  • Prüfer fachlich qualifiziert sind,
  • Prüfmittel geeignet und kalibriert sind,
  • Prüfprozesse transparent und nachvollziehbar durchgeführt werden.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  • die jeweils nach EU-Recht und gegebenenfalls nationalem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • einen zugangsrelevanten Vorbereitungskurs absolviert hat, sofern dieser vorgesehen ist,
  • alle geforderten Nachweise vollständig im Teilnehmerkonto eingereicht und deren Richtigkeit durch Eigenerklärung bestätigt hat.

Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht, wenn die unions- oder nationalrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die ikutech akademie gewährleistet ein diskriminierungsfreies, transparentes Verfahren zur Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen, soweit unions- oder nationalrechtlich vorgesehen.


§ 5 Prüfungsinhalte und Struktur

Die Prüfungen orientieren sich verbindlich an den Mindestanforderungen der einschlägigen EU-Durchführungsverordnungen, insbesondere an den in den jeweiligen Anhängen festgelegten Prüfungsinhalten.


  • Theoretische Prüfung (T)

Die theoretische Prüfung erfolgt in Form von Multiple-Choice-Fragen sowie weiteren standardisierten Frageformaten. Die Bewertung erfolgt nach einem von der ikutech akademie festgelegten, transparenten Bewertungssystem. Geprüft werden alle relevanten Wissensbereiche gemäß den Modulen der jeweils anwendbaren Durchführungsverordnung.


  • Praktische Prüfung (P)

Die praktische Prüfung umfasst die Durchführung definierter, praxisnaher Arbeitsaufgaben unter Verwendung vorgeschriebener Werkzeuge, Messgeräte und Materialien. Die Bewertung erfolgt pro Arbeitsschritt durch qualifizierte Prüfer anhand festgelegter Bewertungskriterien. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach Anhang I der jeweils anwendbaren Durchführungsverordnung, insbesondere der DVO (EU) 2024/2215.


  • Aktualisierung der Prüfungsinhalte

Aufgabenstellungen und Fragepools werden fortlaufend überprüft und bei Änderungen der rechtlichen oder technischen Vorgaben angepasst.


§ 6 Prüfungsdurchführung

Die theoretische Prüfung wird elektronisch oder in gleichwertiger Form unter Aufsicht eines Prüfers durchgeführt. Der Prüfungszugang wird zentral freigeschaltet.

Praktische Prüfungen erfolgen als Einzelprüfungen; eine parallele Bearbeitung ist möglich, die Bewertung erfolgt jedoch individuell.

Der Prüfungsort wird durch die Akademie festgelegt. Externe Prüfungsorte sind zulässig. Die vollständige und geeignete Ausrüstung wird durch die Akademie sichergestellt.


§ 7 Bewertung, Bestehen und Prüfungswiederholung

  • 7.1 Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 65 % der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl erzielt werden.

Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Nachprüfung möglich. Die Nachprüfung umfasst ausschließlich die nicht bestandenen Inhalte und gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % der in der Nachprüfung erreichbaren Punktzahl erzielt werden. Wird auch die Nachprüfung nicht bestanden, gilt die theoretische Prüfung als endgültig nicht bestanden.

Eine erneute Wiederholung der theoretischen Prüfung ist möglich, jedoch frühestens vier Wochen nach dem letzten nicht bestandenen Prüfungsversuch. Die Wiederholung der theoretischen Prüfung erfolgt online.


  • 7.2 Praktische Prüfung 

Die praktische Prüfung besteht aus mehreren definierten Arbeitsaufgaben, die jeweils einzeln bewertet werden.

Die praktischePrüfung gilt als bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse vollständig, sicher und fachgerecht nachgewiesen wurden. Ein punktuelles Teilergebnis ersetzt nicht den vollständigen Kompetenznachweis.


  • 7.3 Teilnahme an der praktischen Prüfung bei nicht bestandener Theorie

Die Teilnahme an der praktischen Prüfung ist auch dann zulässig, wenn die theoretische Prüfung noch nicht oder nicht erfolgreich bestanden wurde.

In diesem Fall wird für den praktischen Teil ausschließlich eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Sachkundezertifikats besteht erst, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen Prüfung kann – sofern die praktische Prüfung bereits erfolgreich absolviert wurde – das Sachkundezertifikat ausgestellt werden.


  • 7.4 Zusammenhang von Theorie, Praxis und Zertifikat

Das Sachkundezertifikat wird ausschließlich ausgestellt, wenn die theoretische Prüfung bestanden wurde und die praktische Prüfung bestanden wurde. Eine bestandene praktische Prüfung allein begründet keinen Zertifikatsanspruch.

 


§ 8 Zertifikatsausstellung

Das Zertifikat wird ausgestellt, wenn

  • die theoretische Prüfung bestanden wurde,
  • die praktische Prüfung bestanden wurde,
  • alle Nachweise vollständig vorliegen und
  • die Teilnahmegebühr beglichen wurde.

§ 9 Auffrischungskurse

  • 9.1 Auffrischung bei neu erworbenen Zertifikaten (nach DVO (EU) 2024/2215)

Zertifizierte natürliche Personen, deren Sachkundezertifikat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erworben wurde, sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten spätestens alle sieben Jahre nach Ausstellung oder letzter Auffrischung des Zertifikats aufzufrischen.

Die Auffrischung erfolgt gemäß Artikel 10 der DVO (EU) 2024/2215 entweder durch einen Auffrischungskurs oder ein gleichwertiges Bewertungsverfahren. Der Auffrischungs- oder Bewertungsprozess muss sicherstellen, dass die in Anhang I der DVO (EU) 2024/2215 festgelegten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten weiterhin erfüllt werden.

Ein praktischer Prüfungsteil kann entfallen, sofern eine belastbare Dokumentation regelmäßig ausgeübter relevanter Tätigkeiten vorgelegt und als gleichwertig anerkannt wird. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.


  • 9.2 Auffrischung bei Altzertifikaten

Personen mit vor Inkrafttreten der DVO (EU) 2024/2215 ausgestellten Sachkundezertifikaten unterliegen der Auffrischungspflicht gemäß Artikel 10a der DVO (EU) 2024/2215. Die Umstellung erfolgt über einen strukturierten Auffrischungskurs. Nach erfolgreichem Abschluss wird ein Sachkundezertifikat nach DVO (EU) 2024/2215 ausgestellt.


§ 10 Nachweise, Dokumentation und Datenschutz

Alle Unterlagen werden im Teilnehmerkonto hochgeladen und per Eigenerklärung bestätigt. Prüfungsunterlagen und Ergebnisse werden mindestens fünf Jahre gespeichert.

Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO. Betroffenenrechte gemäß Art. 15 ff. DSGVO bleiben unberührt.


§ 11 Entzug des Zertifikats

Ein Zertifikat kann entzogen werden bei Täuschung, gefälschten Nachweisen, schwerwiegenden Verstößen, behördlicher Anordnung oder Wegfall der rechtlichen Voraussetzungen. Vor dem Entzug ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern dem keine behördliche Anordnung entgegensteht. Die zuständige Behörde wird informiert.


§ 12 Übergangs- und Zukunftsregelungen

Die Anforderungen an Ausbildung, Zertifizierung und Auffrischung richten sich vorrangig nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215. Zeitliche Zieljahre aus der Verordnung (EU) 2024/573 begründen keine eigenständigen Übergangsfristen für Ausbildung oder Auffrischung, sofern diese unionsrechtlich abschließend geregelt sind. Nationale Regelungen finden nur Anwendung, soweit sie unionsrechtskonform sind.


§ 13 Schlussbestimmung

Diese Verfahrensvorschrift basiert auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltenden unionsrechtlichen Vorgaben. Änderungen oder Neufassungen maßgeblicher EU-Rechtsakte werden überprüft und bei Bedarf formell umgesetzt. Bis dahin gelten unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorgaben vorrangig